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Steuern auf den Kanarischen Inseln

Die Kanarischen Inseln bieten nicht nur ein mildes Klima und wunderschöne Landschaften, sondern auch ein besonderes Steuersystem, das von den restlichen spanischen Regionen abweicht. Dieser Artikel fasst alle relevanten Informationen zu den Steuerregelungen auf den Kanaren zusammen, basierend auf den geltenden Gesetzen und Verordnungen.

1. Allgemeine Steuerregelungen auf den Kanarischen Inseln

Die Kanarischen Inseln haben aufgrund ihres besonderen Status innerhalb der EU eigene Steuervorschriften:

  • Mehrwertsteuer (IGIC): Statt der landesweiten Mehrwertsteuer (IVA) wird auf den Kanaren die indirekte Steuer IGIC erhoben. Der allgemeine Satz liegt bei 7 %, mit reduzierten Sätzen für bestimmte Waren und Dienstleistungen.

  • Zollregelungen: Die Kanaren gehören nicht zum Zollgebiet der EU. Das bedeutet, dass für den Import und Export von Waren andere Zollvorschriften gelten.

Rechtsgrundlage: Ley 20/1991, de 7 de junio, de modificación de los aspectos fiscales del Régimen Económico Fiscal de Canarias.

2. Einkommensteuer (IRPF)

Natürliche Personen mit Wohnsitz auf den Kanarischen Inseln unterliegen der spanischen Einkommensteuer (IRPF). Die Besonderheiten sind:

  • Persönliche Freibeträge: Wie im restlichen Spanien gelten auch hier die Freibeträge für Steuerpflichtige, Kinder und Pflegebedürftige (z. B. 5.550 € für Steuerpflichtige).

  • Regionale Steuersätze: Auf den Kanaren gelten spezielle Steuersätze, die von den allgemeinen spanischen Tarifen abweichen können. Die Progression reicht bis zu 22,5 % für die staatliche Komponente und ähnliche Werte für die regionale Komponente.

Rechtsgrundlage: Ley 35/2006, de 28 de noviembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas.

3. Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio)

Die Vermögensteuer wird auf das Nettovermögen natürlicher Personen erhoben, sofern dieses über 700.000 € (staatlicher Freibetrag) liegt. Die Besonderheiten auf den Kanaren sind:

  • Steuersätze: Progressiv von 0,2 % bis 3,5 %.

  • Ausnahmen: Der Hauptwohnsitz ist bis zu einem Wert von 300.000 € steuerfrei.

  • Regionale Anpassungen: Die Kanarischen Inseln können von den staatlichen Vorgaben abweichen, z. B. durch höhere Freibeträge.

Rechtsgrundlage: Ley 19/1991, de 6 de junio, del Impuesto sobre el Patrimonio.

4. Nichtresidentensteuer (IRNR)

Nichtansässige Personen mit Einkünften oder Immobilienbesitz auf den Kanaren unterliegen der Nichtresidentensteuer. Relevante Punkte:

  • Vermietung von Immobilien: Steuersatz von 19 % (EU-Bürger) bzw. 24 % (Nicht-EU-Bürger) auf die Bruttoeinnahmen.

  • Veräußerungsgewinne: Besteuerung mit 19 %.

  • Unterstelltes Einkommen: Für ungenutzte Immobilien wird ein fiktives Einkommen auf Basis des Katasterwerts besteuert (1,1 % oder 2 % des Wertes).

Rechtsgrundlage: Ley 41/1998, de 9 de diciembre, del Impuesto sobre la Renta de no Residentes.

5. Grunderwerbssteuer (ITP)

Beim Kauf gebrauchter Immobilien auf den Kanaren fällt die Grunderwerbssteuer an. Diese wird von den Autonomen Gemeinschaften geregelt:

  • Steuersätze: Zwischen 6 % und 10 %, abhängig vom Immobilienwert.

  • Bemessungsgrundlage: Der höchste Wert aus Kaufpreis, Katasterwert oder Marktwert wird angesetzt.

Rechtsgrundlage: Real Decreto Legislativo 1/1993, de 24 de septiembre.

6. Anmeldesteuer für Fahrzeuge

Die Impuesto Especial sobre Determinados Medios de Transporte (IEDMT) wird auf Fahrzeuge erhoben, die in Spanien erstmals zugelassen werden. Befreiungen gelten u. a. für:

  • Umzugsgut: Fahrzeuge, die bei der Übersiedlung nach Spanien eingeführt werden und zuvor mindestens sechs Monate im Besitz waren.

  • Elektrische Fahrzeuge: Steuerermäßigungen oder -befreiungen für emissionsarme Fahrzeuge.

Rechtsgrundlage: Ley 38/1992, de 28 de diciembre, de Impuestos Especiales.

7. Solidarätssteuer auf große Vermögen

Für Vermögen über 3 Millionen Euro gilt zusätzlich die temporäre Solidarätssteuer mit Sätzen von 1,7 % bis 3,5 %. Diese Steuer soll die Vermögensteuer ergänzen.

Rechtsgrundlage: Ley 38/2022, de 27 de diciembre.

8. Doppelbesteuerung und internationale Abkommen

Dank des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Spanien und vielen anderen Ländern, darunter Deutschland und Österreich, wird eine Doppelbesteuerung vermieden:

  • Freistellungsmethode: Einkünfte werden in Spanien von der Steuer befreit, aber der Progressionsvorbehalt wird angewendet.

  • Anrechnungsmethode: In Spanien gezahlte Steuern werden auf die Steuerschuld im Heimatland angerechnet.

Rechtsgrundlage: Internationales Abkommen gemäß OECD-Musterabkommen.

9. Fristen und Strafen

  • Einkommensteuererklärung: Zwischen April und Juni des Folgejahres.

  • Nichtresidentensteuer: Abhängig von der Einkunftsart, z. B. jährlich für unterstellte Einkünfte.

  • Verspätungen: Strafen und Verzugszinsen bei nicht fristgerechter Einreichung.

Wichtig: Die Steuerbehörden tauschen Daten zwischen den EU-Ländern aus, sodass Nichtangaben entdeckt werden können.

Fazit

Die Steuergesetzgebung auf den Kanarischen Inseln bietet zahlreiche Besonderheiten und Erleichterungen, die sich von der restlichen spanischen Gesetzgebung abheben. Für Ansässige und Nichtresidenten ist es wichtig, sich über die individuellen Pflichten und Möglichkeiten zu informieren, um rechtzeitig Steuererklärungen einzureichen und von potenziellen Steuervergünstigungen zu profitieren.

Eine detaillierte Beratung durch einen Steuerberater wird empfohlen, um sicherzustellen, dass alle Aspekte korrekt gehandhabt werden.